Soll ein Kind aus einem zwingenden, voraussehbaren Grund (nicht wegen Krankheit) der Schule fernbleiben, so sind die Eltern verpflichtet, möglichst frühzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor Beginn des gewünschten Urlaubs, ein begründetes Gesuch einzureichen.
Die Erlaubnis bis zu drei Tagen kann die verantwortliche Klassenlehrperson erteilen. Urlaubsgesuche, die der Ferienverlängerung dienen, werden in der Regel nicht bewilligt und müssen acht Wochen vor Antritt eingereicht werden.
Für Urlaub aus triftigen Gründen sind keine Jokerhalbtage zu verwenden.
Nähere Informationen zu Absenzen und Urlauben für Schülerinnen und Schüler sind der "Absenzenregelung" zu entnehmen.